Welche Corona-Regeln jetzt in Bayern gelten

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Strengere Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene, Lockerungen für Kinder unter 14 Jahren, Sonderregeln für Silvester. Ein Überblick über die (für den Sport relevanten) aktuellen Corona-Maßnahmen.

In Bayern gelten weiterhin weitreichende Corona-Einschränkungen – von heute an verschärfen sich die Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene. Doch es gibt auch Lockerungen: Wer unter 14 ist, wird bei Treffen nicht mitgezählt - bislang galt das nur für Kinder unter zwölf Jahren und drei Monaten. Auch 2 G plus oder 2 G gilt nun erst ab 14 Jahren. Schülerinnen und Schüler müssen während der Weihnachtsferien hingegen auch im öffentlichen Nahverkehr einen Test vorlegen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, denn die regelmäßigen Tests im Unterricht entfallen. Für die Silvesternacht gibt es Sonderregeln - unter anderem entfällt dann die Corona-Sperrstunde.

Ein Überblick über die aktuellen Corona-Regeln in Bayern:

Kontaktbeschränkungen

Geimpfte und Genesene sind vom 28. Dezember an wieder von Kontaktbeschränkungen betroffen: Bei privaten Feiern und Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie sind nur noch maximal zehn Personen erlaubt.

 

Für ungeimpfte Personen bleibt es bei den bisherigen strengen Corona-Maßnahmen: Sie sind bei privaten Treffen auf ihren eigenen Hausstand sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands beschränkt. Paare, ganz gleich ob verheiratet, verpartnert oder nicht-ehelich, werden dabei immer als ein Haushalt betrachtet, auch wenn sie nicht in einer Wohnung zusammenleben. Vom 28. Dezember an werden Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet - bislang galt dafür eine Altersgrenze von zwölf Jahren und drei Monaten.

Ganz allgemein gilt der Appell, wo immer möglich zu anderen Menschen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten sowie auf Handhygiene und die gute Belüftung von Innenräumen zu achten.

2 G in der Freizeit - vorwiegend im Freien

Einige Freizeiteinrichtungen, in denen zeitweilig 2 G plus galt, sind nun wieder ohne vorherige Testung zugänglich. So wurde von der Staatsregierung bereits die Testpflicht für Seilbahnbetreiber abgeräumt, in Skiliften und Gondeln gilt wieder 2 G. Kabinengondeln dürfen allerdings nicht voll besetzt werden.

Seit dem 15. Dezember dürfen außerdem viele weitere Einrichtungen und Freizeitstätten wieder unter 2-G-Bedingungen besucht werden, der zusätzliche Test entfällt hier also: Sportstätten unter freiem Himmel, soweit man dort selber Sport macht, also nicht als Zuschauer kommt, und Führungen, die draußen stattfinden.

2 G plus in der Freizeit

In Freizeit- und Kulturbereichen, die vor allem innen stattfinden oder ein größeres Publikum anziehen, bleibt 2 G plus der Standard. In entsprechende Einrichtungen oder zu Veranstaltungen darf also nur noch, wer geimpft oder genesen ist und zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegt (PCR-Test oder Schnelltest). Konkret betrifft das Sport- und Kulturveranstaltungen (Theater, Konzerte), Museen, Ausstellungen, Schlösser (drinnen), Messen und Tagungen, Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Solarien, Saunen und Fitnessstudios sowie Indoorspielplätze, Spielhallen sowie ganz generell private und öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen, nicht-privaten Räumlichkeiten, soweit sie nicht in einem gastronomischen Betrieb stattfinden - das sind also zum Beispiel Weihnachts-, Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern.

Testnachweise müssen beim Zutritt schriftlich vorgelegt werden (ausgedruckt oder auf dem Handy). Ein PCR-Test darf nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen, ein Schnelltest nicht mehr als 24 Stunden. Ein Selbsttest reicht nur, wenn er unter Aufsicht vorgenommen wurde, was schriftlich bestätigt wird (maximal 24 Stunden alt).

Geboosterte von Testpflicht bei 2 G plus ausgenommen

Dreimal geimpfte Menschen sind in Bereichen, in denen 2 G plus gilt, weitestgehend von der Testpflicht befreit - ihre Auffrischungsimpfung muss aber mindestens zwei Wochen zurückliegen. Ob die Erleichterung bald auch für Menschen gilt, die zweimal geimpft und genesen sind, entscheidet das Bundesgesundheitsministerium. Nur in besonders sensiblen Bereichen wie Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen müssen auch Geboosterte weiterhin ein negatives Testergebnis vorlegen.

Wo es keine Zugangsbeschränkungen gibt

Ausgenommen von all diesen G-Regeln bleiben private Räume (also zum Beispiel Wohnungen) sowie therapeutische, medizinische oder pflegerische Dienstleistungen - also der Besuch bei der Ärztin oder beim Physiotherapeuten. In diesen Bereichen gibt es auch weiterhin keine Testpflicht. Spezielle Regeln gelten für Kitas und Schulen sowie für Gottesdienste, Demonstrationen und Versammlungen (siehe unten). Für Prüfungen etwa an Unis wird die 2-G-Regel zu 3 G plus umgewandelt (genesen, geimpft oder negativer PCR-Test).

Ausnahmen für Kinder und Jugendliche

Die 3-G-Regel in Bus und Bahn gilt nicht für Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Schülerinnen und Schüler (zu Schulzeiten). 2 G gilt nicht für Kinder, die jünger sind als 14 Jahre - bislang galt die Grenze von zwölf Jahren und drei Monaten; in Restaurants und Hotels dürfen zudem alle Schüler zwischen zwölf und 17 Jahren, da sie in der Schule regelmäßig getestet werden. Von 2 G plus ausgenommen sind ebenfalls Kinder unter 14 Jahren sowie Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können - das müssen sie durch ein Attest nachweisen und sie müssen einen negativen PCR-Test vorweisen. Bei 2 G plus gelten alle Schüler automatisch als getestet.

Eine Sonderregel gibt es noch für ungeimpfte Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren: Sie dürfen, auch wenn 2 G plus gilt, musizieren, Theater spielen oder Sport treiben, also zum Beispiel am Vereinssport in der Halle teilnehmen. Wörtlich heißt es in der Corona-Verordnung: "zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten". Das gilt laut Innenministerium auch für den privaten Besuch des Hallenbads. Ins Kino, Stadion, Konzert oder in einen Club dürfen ungeimpfte Zwölf- bis 17-Jährige aber nicht. Die Ausnahmeregeln für Kinder und Jugendliche wurden verlängert: Sie gelten nun zunächst bis zum 12. Januar 2022.

Veranstaltungen

Zu Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen darf nur noch, wer geimpft oder genesen ist und einen negativen Corona-Test vorweisen kann (2 G plus) oder wer schon eine Booster-Impfung erhalten hat. Zudem gelten für sie Höchstgrenzen für die Zahl der Zuschauer: Diese dürfen nur ein Viertel der verfügbaren Plätze einnehmen. An Messen dürfen höchstens 12 500 Menschen täglich teilnehmen. Es gilt generell Maskenpflicht. Zu Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt, muss man den Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten. Bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern gilt ein Alkoholverbot und es müssen personalisierte Tickets ausgegeben werden.

Seit Anfang Dezember sind bei großen, überregionalen Veranstaltungen keine Zuschauer mehr zugelassen. Für die Fußball-Bundesliga bedeutet das sogenannte Geisterspiele. Das Zuschauerverbot gilt vom 28. Dezember an auch für überregionale Kulturveranstaltungen und vergleichbare Events.

Die Maskenpflicht

Grundsätzlich muss in vielen Bereichen in Bayern ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Geschäften. Für alle Menschen ab 16 Jahren ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen sechs und 16 Jahren reicht eine medizinische Maske (OP-Maske). Jüngere Kinder müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen - genauso wie Menschen, denen dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, was durch ein Attest belegt werden muss.

Pflicht ist die Maske generell in öffentlichen Verkehrsmitteln (dazu zählen auch Taxen) und in Bahnhöfen, sofern diese nicht im Freien sind, sowie in geschlossenen Räumen (mit Ausnahme von Privaträumen). Bei Veranstaltungen muss man ebenfalls eine FFP2-Maske tragen, seit Neuestem auch bei Veranstaltungen im Freien. In der Gastronomie dürfen die Masken am Platz abgenommen werden.

 

Angaben ohne Gewähr.

 

 

Peter Günther; Info: Süddeutsche Zeitung v. 28.12.2021